QS Housing - Housing mit Qualität & Service

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Fa. QS Housing, Inh. Bettina Bergmann


§ 1 Geltungsbereich – Allgemeines

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. QS Housing, Ludwigstr. 45 – 47, 90402 Nürnberg, Inhaberin Bettina Bergmann, QS Housing. Sie gelten auch ohne neuerliche Vereinbarung ebenfalls für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, sofern keine aktualisierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesen zugrunde gelegt wurden.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden auch bei Kenntnis derselben auf Seiten der QS Housing nicht Vertragsbestandteil. Dies ausnahmsweise nur dann, wenn ihrer Geltung ganz oder in genau bestimmten Teilen durch die QS Housing ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.


§ 2 Leistungsumfang; IP-Adressen; Registrierung, Wechsel, Änderung von Domains

1. Die QS Housing erbringt Housing Dienstleistungen und veräußert im Einzelfall auch Hardware. Der jeweilige Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, die – auch online – mit dem Bestellformular verbunden ist oder aus individualvertraglichen Vereinbarungen.

2. IP Adressen werden nur nach den RIPE-Richtlinien vergeben. IP Adressen können nur in ganzen Netzen (nach CIDR) bezogen werden. Je nach Menge der benötigten IPs werden Bearbeitungsgebühren erhoben.

3. Die Daten zur Registrierung einer Domain werden in einem automatisierten Verfahren ohne Gewähr an die DENIC oder an eine andere zuständige Stelle weitergeleitet. Jegliche Haftung und Gewährleistung für die Zuteilung von bestellten Domainnamen sowie für die zwischenzeitliche Vergabe an eine andere Partei seitens der QS Housing ist ausgeschlossen.

4. QS Housing betreut während der Dauer des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages sämtliche Domains auf der Grundlage der jeweils gültigen Richtlinien der zuständigen Vergabestellen, insbesondere den Regelungen der ICANN (einsehbar unter www.icann.net). Sollten sich diese Richtlinien ändern oder sollten sich die Rahmenbedingungen für die Registrierung und Aufrechterhaltung von Domains aus anderen Gründen verändern, sind QS Housing und der Kunde bereit, ihr Vertragsverhältnis entsprechend anzupassen.

5. QS Housing führt die Anmeldung bzw. Registrierung von Domains im Namen und im Auftrag des Kunden durch und trägt den Kunden als Nutzungsberechtigten der jeweiligen Domain ein. Bei einzelnen Services kann pro Service ein einheitlicher vom Kunden abweichender Nutzungsberechtigter benannt werden, der anstatt des Kunden Berücksichtigung findet. Die QS Housing wird, wie üblich, als "tech-c" eingetragen. Dem Kunden ist bekannt, dass Name und Adresse des jeweiligen Nutzungsberechtigten bei der DENIC sowie in der RIPE-Datenbank zwingend und dauerhaft gespeichert werden und in der so genannten "whois"-Abfrage im Internet (z. B. über www.denic.de) für ihn selbst und Dritte jederzeit einsehbar sind.

6. Sollte der Kunde bzw. der sonstige Nutzungsberechtigte nach Vertragsende die Weiternutzung einer Domain über einen anderen Anbieter wünschen, so wird QS Housing hierzu unverzüglich die notwendige Freigabe ohne gesondertes Entgelt erteilen, sofern die vertragsgemäßen Entgelte bezahlt wurden und sonstige Forderungen nicht bestehen.

7. Sollte der Kunde andere Domain-Typen beauftragen (z. B. .com, .at, .ch), wird insgesamt wie vorgenannt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Vergaberichtlinien verfahren.

8. QS Housing gewährleistet eine Erreichbarkeit der Server von 99 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich der QS Housing liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, etc.), nicht zu erreichen ist. Ist die Sicherheit des Netzbetriebes oder die Aufrechterhaltung der Netzintegrität gefährdet, kann der Zugang zu den Leistungen je nach Erfordernis vorübergehend beschränkt werden.


§ 3 Vertragsschluss

1. Ein wirksamer Vertrag mit dem Kunden kommt mit einem Angebot und einer Annahme des Angebots zustande. Das Schweigen der QS Housing auf einen Auftrag hin stellt auch dann keine Annahme dar, wenn es sich bei dem Antragenden um einen Unternehmer handelt, mit dem die QS Housing bereits in Geschäftsverbindung stand oder steht. Auch ein Vertrag nach Eingabe eines Angebotes in ein Online-Dateneingabeformular bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch QS Housing.

2. Dem Kunden ist es untersagt von der QS Housing überlassene Schriftstücke, wie Entwürfe, Zeichnungen, Kostenvoranschläge u.ä. anderweitig zu verwenden und Dritten zur Kenntnis zu geben.

3. Aufträge des Kunden – auch durch Eingabe in ein Online-Dateneingabeformular - sind verbindlich. Er ist hieran 14 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist kann der Auftrag durch die QS Housing mit Wirkung eines Vertragsschlusses angenommen werden. Bei (fern-)mündlichen Angeboten des Kunden trifft diesen die Beweislast hinsichtlich des Vertragsinhalts. Angebote der QS Housing verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht zuvor widerrufen werden, 14 Tage nach Zugang bei dem Kunden. Mündliche oder telefonische Erklärungen der QS Housing sind für diese nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch diese bestätigt werden.

4. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von der QS Housing schriftlich bestätigt worden sind.

5. Erfolgt die Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr so können diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem Kunden elektronisch abgerufen werden. Auf diese AGB wird auf der Homepage der QS Housing deutlich hingewiesen; die Kenntnisnahmemöglichkeit auch im Rahmen des Auftragsvorganges ist gewährleistet. Die QS Housing ist nicht verpflichtet den Zugang eines Auftrags sofort zu bestätigen oder die in §§ 1 und 3 InformationspflichtenVO bestimmten Informationen noch vor Herausgabe der Bestellung durch den Kunden mitzuteilen.


§ 4 Vergütung, Rechnungsstellung

1. In Angeboten und sonstigen mündlichen oder schriftlichen Ausführungen der QS Housing, auch im Internet, enthaltene Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise verstehen sich, soweit im Ausnahmefall Waren durch den Kunden von der QS Housing erworben werden und zu versenden sind, ausschließlich Verpackungs-, Versand- und Verladekosten. Die Verpackung wird von der QS Housing zweckentsprechend gewählt, zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurück genommen. Die ordnungsgemäße Entsorgung obliegt dem Kunden.

2. In Katalogen, Preislisten, Abbildungen u.ä. und auf der Homepage der QS Housing enthaltene Angaben über Preise, Maße, Gewicht, Qualität, Leistung und vergleichbare Produktbeschreibungen sind nur Richtwerte. Sie werden erst mit vertraglicher Vereinbarung verbindlich.

3. Die QS Housing behält sich das Recht vor vereinbarte Preise für Leistungen, die mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss zu liefern oder zu erbringen sind in angemessenem Umfang zu erhöhen. Dies proportional in dem Umfang, in dem sich in dem in Satz 1 genannten Zeitraum die Kosten für von der QS Housing zur Leistungserbringung erforderliche Produkte, Dienstleistungen und Arbeitszeit erhöht haben. Auf Verlangen wird die Erhöhung des Kostenansatzes offengelegt und nachgewiesen. 4. Der vertraglich vereinbarte Preis ergibt sich aus dem von der QS Housing mit dem Kunden im Einzelfall geschlossenen Vertrag.

5. Bei einer Leistung der QS Housing auf Rechnung ist diese ohne Abzug ab Zugang sofort fällig und zahlbar. Nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung kommt der Kunde auch ohne Mahnung der QS Housing in Verzug und schuldet auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die QS Housing behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen und nachzuweisen. Für jedes Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges ist die QS Housing berechtigt Mahnkosten von jeweils 10,- EUR gegen den Kunden geltend zu machen. Die QS Housing ist ebenfalls berechtigt, alle Ihre Leistungen nach dem Versenden der 3. Mahnung vorläufig einzustellen.
Bei der Beauftragung der QS Housing durch den Kunden mit der Lieferung von Hardware ist die QS Housing berechtigt die Lieferung von einer vorherigen Zahlung durch den Kunden abhängig zu machen. Der Kunde ist mit der Abrechnung im Wege einer elektronischen Rechnung einverstanden und erkennt für sich deren Wirksamkeit an, sowie dass deren Zugang für ihn die gleichen rechtlichen Wirkungen auslöst wie der Zugang einer Rechnung in Papierform. Mögliche Probleme der Geltendmachung von elektronischen Rechnungen als Betriebsausgaben im steuerrechtlichen Bereich sind dem Kunden bekannt. Der Kunde ermächtigt die QS Housing, auch bei elektronisch abgegebener Willenserklärung, anfallende Entgelte für erbrachte Leistungen von seinem Konto einzuziehen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Kunde bei Vertragsschluss der QS Housing seine Bankverbindung bekannt zu geben, auf diesem Konto immer eine hinreichende Deckung bereit zu halten und ggf. eine gesonderte Ermächtigung zum Lastschrifteinzug zu unterzeichnen. Bei Vereinbarung des Lastschrifteinzugs kann die QS Housing bei der Erbringung von Einzelleistungen den Einzug nach Erbringung der Leistung und Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden vornehmen. Bei Dauervertragsverhältnissen ist die QS Housing berechtigt die nach Zeitabschnitten oder Nutzungsumfang regelmäßig fällig werdenden Entgelte bei Eintritt der Fälligkeit, ggf. zusammen mit in diesem Vertragsverhältnis anfallenden Einmalkosten, einzuziehen.

6. Wenn der Kunde Regelungen dieser Geschäftsbedingen oder vertragliche Vereinbarungen nicht einhält oder die QS Housing nach Vertragsschluss von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, oder davon Kenntnis erlangt, dass dieser bereits bei Vertragsschluss in Zahlungsschwierigkeiten war ist sie, auch wenn zuvor abweichendes vereinbart war, berechtigt ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen sofortige Bezahlung bzw. Vorauszahlung auszuführen. Werden diese (Voraus-)zahlungen innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist – eine Frist von 10 Tagen und mehr ist in jedem Falle angemessen - nicht erbracht berechtigt dies die QS Housing dazu von dem Vertrag zurück zu treten, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche ableiten kann, und ihre Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt dem Kunden in Rechnung zu stellen. Es gilt hier die Regelung unter § 5 Ziff. 4..

7. Ein Recht zur Aufrechnung des Kunden besteht nur mit von Seiten der QS Housing schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Kunden. Die Abtretung von Ansprüchen gegen die QS Housing ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung zulässig.

8. Zahlungsanweisungen, Forderungsabtretungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen. Alle hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.


§ 5 Lösungsrecht vom Vertrag, Rücktritt und Kündigung

1. Die QS Housing ist berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Rücktritt oder die Kündigung durch einen sachlichen Grund im Sinne eines überwiegenden und anerkennenswerten Interesses ihrerseits gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall:

a. bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, u. a. bei Schädigung des Eigentums der QS Housing, und bei Verzug des Kunden,

b. bei Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Leistung, etwa durch höhere Gewalt, Streik und Naturkatastrophen und im Falle einer unterbliebenen Selbstbelieferung der QS Housing,

c. bei Umständen, die berechtigte Zweifel an der Bonität des Kunden aufkommen lassen; insbesondere bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

Ein von der QS Housing zu vertretendes Hindernis berechtigt sie nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder dessen außerordentliche Kündigung. Gleiches gilt bei lediglich vorübergehenden Leistungshindernissen. Bei dauernder Nichtverfügbarkeit oder Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Leistung wird die QS Housing den Kunden unverzüglich nach Kenntnis hierüber informieren und eine etwa schon erbrachte Gegenleistung – ggf. anteilig für den Zeitraum/Umfang der nicht erbrachten Leistung - erstatten.

2. Bei andauernden Lieferhindernissen im Sinne des § 6 Ziff. 4 besteht nach den dortigen Maßgaben ein Rücktrittsrecht / Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Kunden.

3. Dauerschuldverhältnisse können beide Vertragsparteien, sofern im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart ist, mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.

4. Bei Beauftragung der QS Housing mit einer Einzellieferung oder dem Abschluss eines auf Dauer angelegten Vertragsverhältnisses hat im Falle eines rechtlich zulässigen Rücktritts vom Vertrag des Kunden bzw. einer Kündigung – bei bestehen eines entsprechenden Kündigungsrechts - durch den Kunden (mit Ausnahme eines Rücktritts / einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach Maßgabe des § 6 Ziff. 4) bis 4 Wochen vor der Leistung/Lieferung (§ 6) dieser der QS Housing einen Aufwendungsersatz in Höhe von 10 % der Auftragssumme, bis 1 Woche vor der Leistung/Lieferung 25 %, unter 1 Woche 50 % und unter 2 Werktagen vor der Leistung/Lieferung 100 % der Auftragssumme, mindestens jedoch die bis dahin der QS Housing entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn in voller Höhe, zu erstatten. Bei Dauerschuldverhältnissen beziehen sich die Prozentbeträge auf den Wert der regelmäßigen Auftragssumme in einem halben Jahr. Dem Kunden wird gestattet nachzuweisen, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der pauschalierte.

5. Nach Vertragsbeendigung haben Kunden, soweit kein Zurückbehaltungsrecht der QS Housing besteht, die in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände binnen 14 Tagen nach dem Beendigungszeitpunkt zu entfernen. Erfolgt eine Abholung innerhalb dieser Frist nicht, so kann die QS Housing, ohne dass es einer gesonderten Fristsetzung bedarf, nach ihrer Wahl dem Kunden Stand- und Verwahrungskosten von 5,- EUR pro Kalendertag berechnen oder – ggf. nachfolgend – die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden an die von ihm bei Vertragsschluss bekannt gegebene Adresse versenden. Die QS Housing hat das Recht die Versandkosten vorab bei dem Kunden geltend zu machen. Bleibt der Kunde untätig nach Ablauf der Frist, ist die QS Housing berechtigt nach 3 Monaten nach Vertragsbeendigung die Gegenstände des Kunden zu veräußern. Mit dem Veräußerungserlös kann sie eigene Ansprüche gegen den Kunden – etwa auch Standgelder – verrechnen und den Restbetrag hinterlegen.

6. Die Erklärung des Rücktritts und der Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine außerordentliche Kündigung kann bei Eilbedürftigkeit auch per E-Mail erklärt werden. Es verbleibt jedoch nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen dabei, dass derjenige, der sich auf die Wirksamkeit und den Zugang der Kündigung beruft diesen auch nachzuweisen hat.


§ 6 Lieferung

1. Liefer-, Leistungsfristen und Termine sind im Regelfall unverbindlich und nur dann bindend, wenn sie im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Ist in dieser Weise eine Frist bindend vereinbart, so beginnt diese mit Vertragsabschluss bzw. ab dem vereinbarten Termin, nicht jedoch vor der vollständigen Beibringung aller von dem Kunden zu beschaffenden Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und nicht vor einer etwa vereinbarten Vorabzahlung des Kunden.

2. Liefer- und Leistungstermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf ein Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt ist (§ 7) oder die in Auftrag gegebene Leistung abgenommen wurde oder sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.

3. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und berechtigen die QS Housing zur Inrechnungstellung dieser Teillieferung, selbst wenn hinsichtlich des verbleibenden Teils Unmöglichkeit eingetreten ist oder ein Teilrücktritt erklärt wurde.

4. Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, Unruhen, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, terroristische Angriffe, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen, sowie Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe und unterbliebene Belieferung der QS Housing von Zulieferern und gleichartige störende Ereignisse die die Leistungserbringung der QS Housing unmöglich machen entbinden die QS Housing für ihre Dauer von einer eingegangenen Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und Leistungserbringung, und dies auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen. Dauern die Liefer- und Leistungshindernisse mehr als vier Wochen an ist die QS Housing zum teilweisen oder vollständigen Rücktritt vom Vertrag bzw. zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Vorschusszahlungen hat sie in diesem Falle unverzüglich insoweit zu erstatten, als sie vertragsgemäße Leistungen noch nicht erbracht hat. Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund vorgenannter Lieferhindernisse und/oder eines hierdurch erforderlich gewordenen Rücktritts der QS Housing sind ausgeschlossen. Nach Ablauf der in S. 3 genannten Frist ist der Kunde jedoch ebenfalls zum Rücktritt von dem Vertrag bzw. zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Die QS Housing informiert den Kunden unverzüglich über Lieferhindernisse i.S.d. Satz 1.


§ 7 Gefahrübergang

1. Im Falle einer Veräußerung von Waren an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, bei vereinbarter Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Gesellschaft, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebs der QS Housing oder deren Lagers, auf den Käufer über. Dies gilt auch bei der Verwendung eigener Transportmittel der QS Housing und unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

2. In jedem Falle geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, wenn dieser sich im Verzug der Annahme befindet und wenn sich die Übergabe oder Versendung aus von der QS Housing nicht zu vertretenden Gründen verzögert. In letztgenanntem Fall kommt es zu dem Gefahrübergang mit dem Tage der Versandbereitschaft der Ware. Wird die Ware vereinbarungsgemäß gar nicht an den Kunden übergeben, sondern bleibt diese im Betrieb der QS Housing um dort wie vereinbart für den Kunden zum Einsatz zu kommen, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit deren Inbetriebnahme oder deren bestimmungsgemäßen Einsatz für den Kunden auf diesen über.

3. Sofern nicht abweichend vereinbart ist die QS Housing berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies hat ebenso wenig Einfluss auf den Gefahrübergang wie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten durch die QS Housing.


§ 8 Abnahme

Ist eine Abnahme erforderlich, so erfolgt die Abnahme der Leistungen und Produkte der QS Housing mit der Nutzung durch den Kunden. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach der Lieferung bzw. dem Erhalt der Produkte oder deren Inbetriebnahme für den Kunden in den Räumlichkeiten der QS Housing schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.


§ 9 Gewährleistung

1. Liefert die QS Housing im Einzelfall Waren an den Kunden, hat dieser die gelieferte bzw. entgegen genommene Ware bei deren Erhalt auf Mängel betreffend ihre Art und Beschaffenheit hin unverzüglich zu untersuchen. Er hat der QS Housing sämtliche Mängel unverzüglich nach Auslieferung/Erhalt anzuzeigen. Eine wirksame Mängelrüge setzt neben der Rechtzeitigkeit voraus, dass sie schriftlich, in nachvollziehbarer Form und, soweit möglich, unter Angabe der zu der Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen gemeldet wird. Ein Gewährleistungsanspruch den Kunden scheidet bei einem erkennbaren Mangel aus, wenn dieser nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen in dieser Form gerügt wird. Ein zunächst nicht erkennbarer Mangel ist mitzuteilen sobald er sich zeigt. Unterlässt der Kunde diese Anzeigen dann gilt die Ware hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Den Kunden trifft die alleinige Beweislast hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Bestehens des Mangels selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für Rechtzeitigkeit, Form und Zugang der Mängelrüge.

2. Veräußert die QS Housing Waren an den Kunden und verbleiben diese in deren Einflussbereich, so gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass die den Kunden treffenden Mitteilungs- und Anzeigepflichten in dem Zeitpunkt entstehen, in dem dem Kunden ein Erkennen des Mangels möglich war, oder in dem er diesen erkannt hat.

3. Die QS Housing übernimmt keinesfalls die Gewähr dafür, dass die bestellte Ware sich für den von dem Kunden vorgesehenen Verwendungszweck eignet, und dass sie unter den bei dem Kunden gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann. Es ist Sache des Kunden dies vorab sicherzustellen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Waren gerade auf Empfehlung der QS Housing und nach deren Prüfung auf Geeignetheit und Einsetzbarkeit unter den konkreten Bedingungen von dem Kunden erworben wurden.

4. Das Gewährleistungsrecht des Kunden erlischt, wenn er oder sonstige Dritte in der Gewährleistungsfrist nicht nur völlig unerhebliche Änderungen an dem Produkt vornimmt, außer der Kunde weist nach, dass die streitgegenständlichen Mängel weder insgesamt, noch teilweise durch solche Änderungen verursacht wurden, und dass die Beseitigung des Mangels hierdurch nicht erschwert wurde. Ohne Genehmigung der QS Housing an den mangelhaften Produkten durch den Kunden oder Dritte durchgeführte Nachbesserungsarbeiten schließen ein Gewährleistungsrecht des Kunden aus. Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf normalem Verschleiß oder auf unsachgemäßer Behandlung in der Sphäre des Kunden beruhen. Der Mangel muss bereits bei Gefahrübergang (§ 7) auf den Kunden vorgelegen haben. Ansonsten besteht keine Gewährleistung.
Angaben im Dokumentationsmaterial gelten nicht als zugesicherte oder garantierte Eigenschaften. Angaben in Leistungsscheinen oder Aufträgen gelten nur dann als zugesicherte oder garantierte Eigenschaft, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche benannt sind. Als Beschaffenheit der zu liefernden Ware gilt allein die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Werbung des Herstellers oder sonstige öffentliche Anpreisungen stellen daneben keine vertraglich zugesicherte Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

5. Die QS Housing leistet für Mängel der Ware – Sach- und Rechtsmängel - zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Ersatzlieferung erfolgt erst nach einer etwa erforderlichen Rücksendung der mangelbehafteten Sache an die QS Housing. Andere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet der QS Housing die zu einer Mängelbeseitigung erforderliche angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, entfallen seine Gewährleistungsansprüche.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. scheitern mindestens drei Versuche der Nachbesserung oder Nachlieferung, dann kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei nur geringfügigen Mängeln. Wählt der Kunde Schadenersatz statt der Leistung so gelten die Haftungsbeschränkungen des § 10.
Im Falle des Rücktritts sind die vertraglichen Leistungen rückabzuwickeln. Im Rahmen einer Nachbesserung ersetzte Teile gehen in das Eigentum der QS Housing über.
Bekommt der Kunde von der QS Housing eine Bedienungs- oder Montageanleitung und ist diese mangelhaft, dann ist die QS Housing nur zu einer Lieferung einer nicht mangelbehafteten Anleitung verpflichtet. Dies nur dann, wenn die Anleitung einer ordnungsgemäßen Bedienung oder Montage entgegensteht.
Die QS Housing gibt, sofern nicht eindeutig so schriftlich vereinbart und bezeichnet, keine Garantien. Herstellergarantien bleiben bestehen.

6. Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab Ablieferung-/Abholung der Ware bzw. ab deren bestimmungsgemäßer Inbetriebnahme für den Kunden.

7. Die QS Housing behält sich vor, soweit dem Kunden zumutbar, einzelne Teilleistungen und Produkte durch solche vergleichbarer Art und Qualität in gleicher Menge zu ersetzen. Übliche Abweichungen – insbesondere bei Form, Farbe und/oder Gewicht -sind von dem Kunden hinzunehmen.


§ 10 Haftung - Haftungsbeschränkung

1. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen der QS Housing vorliegt. Dies unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und unter Einschluss unerlaubter Handlungen und von Mangelfolgeschäden. Die Haftung der QS Housing ist begrenzt auf 5.000,- EUR, wenn nicht schriftlich vertraglich eine weitergehende Haftung der QS Housing übernommen wurde. Hierauf im Bedarfsfalle hinzuwirken ist Sache des Kunden. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf entgangenen Gewinn, Schadenersatzansprüche Dritter, sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden, außer ein von der QS Housing garantiertes Beschaffenheitsmerkmal wurde gerade angegeben, um den Kunden gegen solche Schäden abzusichern. Dies ist regelmäßig nicht der Fall. Hätte der Schaden des Kunden bei Einhaltung seiner Untersuchungsobliegenheit nach § 9 Ziff. 1 vermieden werden können ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
QS Housing haftet nicht für den Verlust von Daten und/oder Programmen, wenn der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat gegen Datenverlust dahingehend Vorsorge zu treffen, dass – mit vertretbarem Aufwand – eine Datensicherung durchgeführt wird.
Diese Haftungsausschlüsse gelten auch für Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der QS Housing.

2. Die unter 1. enthaltenen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen finden auf Ansprüche aufgrund von arglistigem Verhalten der QS Housing ebenso wenig Anwendung wie bei einer Haftung für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Auslieferung/Abholung der Ware, außer der Anspruch beruht auf einem arglistigen Handeln der QS Housing.

4. Der Kunde haftet für Beschädigungen von ihm von der QS Housing überlassenen bzw. vermieteten Gegenständen, die in deren Eigentum stehen. Bei Beschädigung oder Verlust hat er der QS Housing die Kosten der Wiederbeschaffung des gleichen oder eines gleichwertigen Gegenstandes oder die Kosten von dessen fachgerechter Reparatur zu ersetzen.

5. Die QS Housing wird durch den Kunden von allen Nachteilen freigestellt, die ihr, geltend gemacht durch Dritte, aus schädigenden Handlungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Kunden entstehen.

6. Die QS Housing übernimmt für sogenannte Backups, sofern im jeweiligen Angebot enthalten, keine Garantie oder Gewährleistung auf die Vollständigkeit oder auf die Verwertbarkeit. Die Datensicherung erfolgt auf Wunsch auf dem Kunden zugänglichen Backupsystemen und obliegen der Selbstkontrolle durch den Kunden.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Die QS Housing behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. an für den Kunden bei ihr eingesetzter Waren einschließlich ersetzter Teile vor (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung aller ihrer Forderungen, die ihr, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen. Bei Scheck- oder Wechselzahlungen bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung bzw. Gutschrift vollumfänglich bestehen.
Der Kunde kann durch Einbau der Vorbehaltsware in andere Geräte oder durch sonstige Verarbeitung oder Verbindung kein Eigentum erwerben. Bei Verbindung oder Verarbeitung entsteht vielmehr Allein- oder Miteigentum der QS Housing zu einem Anteil entsprechend dem Wert der gelieferten Ware zu dem Gesamtwert des verbundenen bzw. verarbeiteten Produkts zu diesem Zeitpunkt. Der Kunde ist damit einverstanden, dass das gesamte durch Verarbeitung oder Verbindung entstandene Produkt Vorbehaltsware der QS Housing ist.
Unabhängig von der vorstehenden Regelung ist es dem Kunden untersagt die Vorbehaltsware bis zu einer vollständigen Bezahlung des gesamten Preises und sämtlicher sonstiger offener Forderungen der QS Housing zu verändern, verbinden, verarbeiten, veräußern oder in irgendeiner Art und Weise zu belasten. Der Kunde darf Dritten keinen Besitz an der Vorbehaltsware verschaffen. Verfügt der Kunde dennoch über die Vorbehaltsware oder gibt er diese an Dritte weiter, so tritt der Kunde bereits jetzt der QS Housing seine Herausgabeansprüche gegen Dritte und seine Forderungen aus Veräußerungen und Verfügungen an die QS Housing ab. Die QS Housing nimmt diese Abtretung unbeschadet weiterer Ansprüche gegen den Kunden an. Die Abtretung der Ansprüche erfolgt in der Höhe der offenen Forderungen der QS Housing gegen den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund.

2. Bei Zugriffen von staatlichen Vollstreckungsorganen oder sonstiger Dritter auf die Vorbehaltsware verpflichtet sich der Kunde auf das Eigentum der QS Housing hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Andernfalls der QS Housing entstehende Kosten hat der Kunde zu erstatten bzw. Schäden zu ersetzen. Der Kunde ist weiter verpflichtet der QS Housing unverzüglich den Verlust der Vorbehaltsware, deren Beschädigung oder Zerstörung, den Besitz Dritter, unter genauer Angabe der Person oder Firma, und einen etwaigen Wechsel des eigenen Sitzes mitzuteilen.

3. Der Kunde hat während des Eigentumsvorbehalts die Ware pfleglich zu behandeln und ggf. notwendige Inspektions- und Wartungsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchführen zu lassen.

4. Im Falle einer Verletzung einer der vorstehenden Pflichten durch den Kunden oder im Falle von dessen Zahlungsverzug ist die QS Housing berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zwecke von dem Kunden die Herausgabe zu verlangen. Wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird beinhaltet das Herausgabeverlangen keinen Rücktritt vom Vertrag.

5. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag durch die QS Housing gemäß § 5 Nr. 1 ist der Kunde zur unverzüglichen Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur im Rahmen des unter § 4 Nr. 7 Vorgegebenen ausgeübt werden.

6. Bei laufender Rechnung gewährt der Kunde der QS Housing bis zur Höhe der jeweiligen gesamten Schuld eine Sicherungsübereignung hinsichtlich der sich in seinem Besitz befindlichen, bezahlten und von der QS Housing gelieferten Ware. Dies gilt auch für in das Eigentum des Kunden übergegangene Ware nach vorherigem vollständigen Ausgleich des Kontos der Fall. Auf Verlangen erstellt er unverzüglich jederzeit eine detaillierte Liste des aktuellen Sicherungsgutes. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungen die Höhe der Ansprüche der QS Housing insgesamt um mehr als 20 %, so ist diese auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der QS Housing bis zur Einhaltung dieses Rahmens verpflichtet.


§ 12 Datenschutz, Geheimhaltung

1. Die QS Housing weist gem. § 33 BDSG darauf hin, dass für Vertragsschluss und –abwicklung personenbezogene Daten nur insoweit erhoben und in maschinenlesbarer Form gespeichert werden, als dies erforderlich ist, um dieses Vertragsverhältnis einzugehen, ggf. Änderungen herbei zu führen und abzuwickeln.

2. Der Kunde hat das Recht, gegenüber der QS Housing jederzeit Auskunft über Zweck und Umfang, sowie über weitere Empfänger seiner Daten zu verlangen. Der Kunde hat Anspruch auf Berichtigung seiner Daten und nach Abschluss des Vertrages auf Sperrung und Löschung der Daten.

3. Überlässt die QS Housing dem Kunden Daten im Zusammenhang mit der Nutzung ihrer Dienste, etwa Zugangsdaten -, so ist der Kunde verpflichtet, diese gegenüber Dritten geheim zu halten und sicherzustellen, dass diese hierauf keinen Zugriff haben. Erlangt der Kunde davon Kenntnis, dass Dritte von solchen Daten Kenntnis erlangt haben wird er die QS Housing unverzüglich informieren. Es wird vereinbart, dass beide Seiten Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertrages und dessen Umsetzung wahren. Dies gilt auch nach Vertragsbeendigung. Der Kunde haftet für die durch eine unbefugte Inanspruchnahme von Zugangsdaten durch Dritte und durch Bruch der Vertraulichkeit der QS Housing entstehenden Schäden.

4. Die QS Housing ist berechtigt, das Volumen des Datenverkehrs zu protokollieren und statistisch zu erfassen (Accounting-Daten), um die Angemessenheit der im Rahmen dieses Vertrages übertragenen Datenmengen auf das QS Housing Netz zu überprüfen sowie um die Rechnungsstellung zu gewährleisten. Eine Einwilligung nach § 4 BDSG gilt als erteilt und ist Bedingung für das Zustandekommen eines gültigen Vertrages. Die Rohdaten mit Personenbezug werden nach Ablauf von drei Monaten gelöscht; abstrahierte statistische Zusammenfassungen ohne Personenbezug werden bis zu zwölf Monate aufbewahrt.


§ 13 Schlussbestimmungen

1. Für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der QS Housing einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ist der Kunde Unternehmer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann wird der Sitz der QS Housing als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht bekannt ist und mit zumutbaren Mitteln auch nicht in Erfahrung gebracht werden kann.

3. Erfüllungsort für beide Vertragsteile und für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz der QS Housing.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Geltung der übrigen Regelungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem aus dem Vertrag und den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingen ersichtlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt und den bezweckten wirtschaftlichen Erfolg am ehesten sicher stellt.